Satzung des Fördervereins der Krongutschule
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Förderverein der Krongutschule“
- Der Sitz des Vereins ist 77704 Oberkirch.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Förderverein der Krongutschule verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zwecke sind:
a) die Unterstützung schulischer und außerschulischer Veranstaltungen
b) die (individuelle) Unterstützung von Gruppen und einzelnen Schüler/innen
c) die Pflege und Kontakte zwischen Schule und Öffentlichkeit
d) die Pflege der Kontakte ehemaliger Schüler/innen zur Krongutschule
- Der Förderverein der Krongutschule tritt niemals selbst als Veranstalter auf.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Satzes (1) zu verwenden hat.
- Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
- § 4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sowie jede öffentliche Körperschaft werden.
- Eintritt in den Verein erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.
Durch die Unterzeichnung des Aufnahmegesuchs erkennt der Antragsteller die Satzung des Vereins an. - Alle Mitglieder des Vereines haben das Recht, an Versammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt aus dem Verein muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
- Falls ein Mitglied seinen satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann es aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
- Es wird ein Mitgliedsbeitrag pro Geschäftsjahr erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags (Mindesthöhe) wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist dem Beitrittsformular zu entnehmen. Die Höhe des Mitgliedbeitrages ist unabhängig von der Anzahl der Kinder und wird nicht pro Kind erhoben.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung als oberstes Organ; sie tagt einmal pro Jahr oder auf Anfrage oder Antrag.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart / der Kassenwartin
- dem Schriftführer / der Schriftführerin
- drei Beisitzern / Beisitzerinnen (möglichst 1 Vertreter von jedem Schulstandort)
- Der/Die 1. Vorsitzende sollte nicht Mitglied des Lehrerkollegiums sein. Die Mitglieder des Vorstandes sollten paritätisch die Außenstellen der Krongutschule vertreten.
§ 9 Kompetenzen des Vorstands
- Der Vorstand beschließt in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder (unter Einschluss des 1. oder 2. Vorsitzenden) anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des/der 2. Vorsitzenden.
- Zur Vertretung des Vereins im Sinne von § 26 BGH sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende berechtigt. Jede/r ist einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der/die 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des/der 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
- Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zur Beratung und Beschlussfassung zusammen. Der Vorstand entscheidet über die Vergabe der Fördermittel.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
- Wählbar sind nur Vereinsmitglieder ab dem 18. Lebensjahr.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer benennen.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 11 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand, schriftlich oder durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt der Stadt Oberkirch vierzehn Tage vor dem festgelegten Termin unter Angabe der Tagesordnung.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung weitere Tagesordnungspunkte beantragen.
Über Ergänzungen der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung. - Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden geleitet.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit mit einer Frist von einer Woche einberufen (Form wie § 11 Abs. 1).
- Mitglieder können vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder diese unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragen.
§ 13 Protokollführung
Über jede Versammlung / Sitzung hat der Schriftführer/ die Schriftführerin ein Protokoll zu führen, welches von dem Versammlungsleiter/ der Versammlungsleiterin und vom Schriftführer/ von der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
§ 14 Stimmrecht, Wahlen
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Über die Tagesordnung und über Anträge wird mit einfacher Stimmenmehrheit abgestimmt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
- Der Versammlungsleiter /die Versammlungsleiterin bestimmt die Art der Abstimmung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, finden zwischen den beiden Kandidaten/ Kandidatinnen, die die meisten Stimmen erhalten haben, Stichwahlen statt.
Gewählt ist dann derjenige/ diejenige, der/ die die meisten Stimmen erhalten hat. Wenn nach der 3. Stichwahl kein Kandidat/ keine Kandidatin mit Mehrheit gewählt wurde, entscheidet das vom Versammlungsleiter /von der Versammlungsleiterin zu ziehende Los.
§ 15 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
Entlastung des Vorstands
2. Festsetzung des Jahresbeitrags
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
5. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
6. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen,
kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen und Anträge an die
jeweiligen Organe beschließen.
Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines
Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 16 Satzungsänderung
- Eine Satzungsänderung kann von der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn mindestens Zweidrittel der anwesenden Mitglieder zustimmen und vorher schriftlich über die geplante Satzungsänderung informiert wurde. (Form wie §11 Abs. 1)
- Änderungen und Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 17 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn mindestens Zweidrittel der anwesenden Mitglieder zustimmen und vorher schriftlich über die geplante Auflösung informiert wurde.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen an den Schulträger (siehe § 3, Abs. 3).
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.05.2022 beschlossen und tritt nach der Genehmigung in Kraft und wird dem Schulträger zur Kenntnis gegeben.
Die bisherige Satzung vom 23.11.2017 verliert damit ihre Gültigkeit.
Unterschrift des Vorstands:
Claudia Lange (1. Vorsitzende) Gudrun Weinberg (2. Vorsitzende)